Ist Mammut-Elfenbein legal? Ein Leitfaden für Käufer zu CITES, nationalem Recht und Zoll
Fossiles Mammut-Elfenbein (Mammuthus primigenius) stammt vom Wollhaarmammut, einem Tier, das vor Tausenden von Jahren ausgestorben ist. Es hat nichts mit lebenden Elefanten oder mit Elefanten-Elfenbein zu tun. Die beiden Materialien sind nicht dasselbe, und sie unterliegen nicht demselben Recht. Diese eine Unterscheidung erklärt den Großteil der Verwirrung, auf die Käufer stoßen, und mit ihr beginnt dieser Leitfaden.
Die kurze Antwort lautet, dass fossiles Mammut-Elfenbein nicht unter CITES gelistet ist. Das CITES-Sekretariat hat berichtet, dass der Handel mit Mammut-Elfenbein generell legal ist und dass Rechtsvorschriften, die ihn verbieten, unter den CITES-Vertragsparteien nicht weit verbreitet sind. Die längere Antwort lautet, dass „nicht von CITES erfasst" nicht dasselbe ist wie „automatisch überall legal", und dass eine Reihe von Rechtsordnungen eigene Beschränkungen eingeführt hat, die Mammut-Elfenbein einschließen.
Nachfolgend wird eine Auswahl von Rechtsordnungen untersucht. Es liegt jenseits des Rahmens eines einzelnen Artikels, die Rechtslage in jedem Land der Welt darzulegen, und wir haben es auch nicht versucht. Wo ein Land hier behandelt wird, geschieht dies, weil wir die maßgeblichen Rechtsvorschriften und die zuständige Behörde aus offiziellen Quellen ermitteln konnten. Für viele Rechtsordnungen sind diese Informationen schwer zu beschaffen, werden nur in der Landessprache veröffentlicht oder behandeln fossiles Material wie Mammut-Elfenbein schlicht überhaupt nicht.
Das Wesentliche in Kürze
Echtes fossiles Mammut-Elfenbein wird nicht durch CITES reguliert, da Mammuthus primigenius keine in CITES gelistete Art ist. Das bedeutet nicht, dass Mammut-Elfenbein in jedem Land automatisch unbeschränkt ist. Indien und Israel verbieten den Handel in ihrem gesamten Hoheitsgebiet, und mehrere US-Bundesstaaten sowie der District of Columbia haben spezifische Beschränkungen für Mammut-Elfenbein. Weitere Rechtsvorschriften zu Zoll, Fossilien, Kulturgütern, Biosicherheit und nationalem Artenhandel können ebenfalls Anwendung finden.
Wichtiger Hinweis: Dies ist eine allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung
Arctic Antiques GmbH ist ein spezialisierter Händler für zertifiziertes fossiles Mammut-Elfenbein. Wir sind keine Anwaltskanzlei, keine Rechtsberatungsstelle, kein Zollagent und keine Form offizieller beratender Behörde, und nichts in diesem Leitfaden stellt eine Rechtsberatung dar.
Was folgt, sind allgemeine Informationen, zusammengestellt aus öffentlich zugänglichen offiziellen und rechtlichen Quellen sowie aus unserer eigenen praktischen Erfahrung mit dem weltweiten Versand dieses Materials über mehr als 25 Jahre, bereitgestellt als Service für unsere Kunden und für alle, die sich mit dem Thema befassen.
Dieser Leitfaden ersetzt nicht die Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt, durch Ihre nationale Artenschutzbehörde oder durch Ihre Zollverwaltung. Wir übernehmen keine Haftung für Entscheidungen, die auf Grundlage dieser Orientierung getroffen oder nicht getroffen werden, weder durch unsere Kunden noch durch Dritte.
Drei weitere Punkte sind festzuhalten.
Erstens ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen fortlaufend. Artenhandelsrecht, Zollpraxis und nationale Durchführungsvorschriften werden regelmäßig geändert, und die Vollzugspraxis kann sich verschieben, ohne dass sich die zugrunde liegende Gesetzgebung ändert. Jede Aussage in diesem Leitfaden gibt den Stand wieder, den wir zum Zeitpunkt der Erstellung im Oktober 2026 aus offiziellen Quellen verifizieren konnten. Er kann sich bereits geändert haben, während Sie dies lesen.
Zweitens sind Käufer für ihre eigene Rechtsposition verantwortlich. Es liegt in der Verantwortung des Käufers, vor der Bestellung und der Einfuhr von Mammut-Elfenbein in seine jeweilige Rechtsordnung zu klären, was in seinem eigenen Land gilt, und zu verstehen, wie der Einfuhrprozess dort abläuft – was deklariert werden muss, unter welcher Zolltarifierung, gegenüber welcher Behörde und mit welchen Unterlagen. Diese Verantwortung liegt beim Käufer und kann nicht auf uns übertragen werden. Wenn Sie hinsichtlich der Rechtslage an Ihrem Wohnort im Zweifel sind, erkundigen Sie sich selbst bei der zuständigen Behörde, bevor Sie auf unserer Website oder anderswo kaufen.
Nichts davon soll den Eindruck erwecken, dass der Kauf von Mammut-Elfenbein bei uns ein kompliziertes Unterfangen wäre. Das ist er nicht. Arctic Antiques GmbH hat ihren Sitz in Deutschland, und jede Sendung verlässt Deutschland mit den vollständigen Zollunterlagen, die für eine korrekte und ordnungsgemäß angemeldete Ausfuhr erforderlich sind. Das ist bei jeder Bestellung unser Standardverfahren und nicht etwas, das auf Anfrage arrangiert wird. Unsere Dokumentation gibt an, um welches Material es sich handelt, nennt den wissenschaftlichen Namen vollständig und weist die angegebene Herkunft aus und stellt damit den Behörden im Bestimmungsland die Informationen zur Verfügung, die sie zur Beurteilung der Sendung benötigen. Wenn ein Bestimmungsland eine konkrete Frage aufwirft, liefern wir die entsprechenden ergänzenden Unterlagen. Für die überwiegende Mehrheit unserer Kunden und in der überwiegenden Mehrheit der Bestimmungsländer verläuft der Vorgang unkompliziert. Was wir nicht leisten können, ist die Bestimmung Ihrer Rechtsposition in Ihrem eigenen Land, weshalb die oben beschriebene Verantwortung dort liegt, wo sie liegt.
Drittens ist unser Geschäft ausschließlich fossiles Mammut-Elfenbein. Arctic Antiques GmbH handelt ausschließlich mit echtem fossilem Mammut-Elfenbein einer ausgestorbenen Art. Wir kaufen, verkaufen, vermitteln, begutachten, handhaben und verarbeiten kein Elefanten-Elfenbein in irgendeiner Form. Das haben wir nie getan und werden es nie tun. Das ist eine Frage unserer moralischen Grundsätze und nicht bloß der Rechtstreue.
Ebenso wenig erbringen wir Bewertungs-, Begutachtungs- oder Bestimmungsleistungen für geschnitzte Stücke, Antiquitäten, antike Artefakte oder bearbeitete Objekte jeder Art. Diese Arbeit liegt außerhalb unserer Fachkompetenz. Wir sind keine Gutachter fertiger Objekte, und wir verfügen über keine Akkreditierung, um als solche tätig zu werden. Geschnitzte oder antike Elfenbeinobjekte sollten einem spezialisierten Auktionshaus oder einem akkreditierten Sachverständigen mit den entsprechenden Kenntnissen und Befugnissen zur Prüfung vorgelegt werden.
Zwei Materialien, zwei Rechtsregime
Das Wollhaarmammut (Mammuthus primigenius) ist seit Jahrtausenden ausgestorben. Es war ein kälteangepasstes Tier, das im Mittel- und Jungpleistozän in einem Gürtel aus Steppentundra häufig vorkam, der von Westeuropa über Asien und Beringia bis nach Nordamerika reichte. Die Festlandpopulationen in Eurasien und Nordamerika waren vor etwa 10.500 bis 9.500 Jahren, im frühen Holozän, verschwunden. Reliktpopulationen auf Inseln überdauerten in Isolation länger: auf der St.-Paul-Insel im Beringmeer bis vor etwa 5.600 Jahren und auf der Wrangelinsel im Nordpolarmeer bis vor rund 4.000 Jahren. Es gibt nirgendwo eine lebende Mammutpopulation, und es hat während der gesamten aufgezeichneten Geschichte keine gegeben.
Der Afrikanische Elefant (Loxodonta) und der Asiatische Elefant (Elephas maximus) sind lebende Arten, beide unter Schutz gestellt. Ihr Elfenbein wird entsprechend reguliert.
Keiner von beiden hat jemals die Umgebung bewohnt, in der Mammut-Elfenbein gefunden wird. Beide sind tropische und subtropische Tiere: Loxodonta ist auf Afrika südlich der Sahara beschränkt, und das historische Verbreitungsgebiet von Elephas maximus reichte in seiner nördlichsten Ausdehnung lediglich bis zum Jangtsekiang (China). Das Wollhaarmammut hingegen war an die extreme Kälte der jungpleistozänen Arktis angepasst, und aus diesem gefrorenen Boden wird fossiles Mammut-Elfenbein geborgen. Die beiden Tiere teilten niemals einen Lebensraum.
Dies ist der Grund, warum die beiden Materialien rechtlich unterschiedlich behandelt werden. Das Artenhandelsrecht besteht, um die Übernutzung von Arten zu verhindern, die leben und durch den Handel noch geschädigt werden können. Kein lebendes Tier ist von der Bergung von Mammut-Elfenbein betroffen, denn das Tier starb Jahrtausende, bevor es jemand fand.
Daraus ergeben sich zwei praktische Konsequenzen. Erstens erstreckt sich eine für Elefanten-Elfenbein verfasste Gesetzgebung nicht automatisch auf Mammut-Elfenbein, und in den meisten Rechtsordnungen tut sie es nicht. Zweitens müssen Zollbehörden, da sich die beiden Materialien nach dem Schneiden und Polieren stark ähneln können, feststellen können, welche Art eine Sendung tatsächlich enthält. Deshalb ist eine klare Artdokumentation auch dort wichtig, wo keine CITES-Genehmigung erforderlich ist. Die Dokumentation liefert den ersten Nachweis dessen, was eine Sendung enthält; ist das Material unklar oder strittig, können die Behörden eine zusätzliche fachliche oder wissenschaftliche Bestimmung verlangen. Dieser Punkt wird weiter unten und in unserem Artikel „Wie man echtes Mammut-Elfenbein erkennt (und Fälschungen entlarvt)" vertieft.
Die physische Bestimmung stützt die Dokumentation, ersetzt sie aber nicht. Die Geometrie des Schreger-Musters ist eine etablierte Methode zur Unterscheidung von Mammut- und Elefanten-Elfenbein, und das CITES-Sekretariat veröffentlicht einen Bestimmungsleitfaden, der genau diesen Vergleich behandelt; allerdings wird die Bestimmung bei stark bearbeitetem, gekrümmtem oder verändertem Material schwieriger. Ein Zollbeamter an der Grenze ist in der Regel nicht in der Lage, eine solche Analyse durchzuführen, weshalb die eine Sendung begleitende Dokumentation einen Großteil des praktischen Gewichts trägt.
Benötigt Mammut-Elfenbein eine CITES-Bescheinigung?
Nein. CITES – das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, auch bekannt als Washingtoner Artenschutzabkommen – regelt den internationalen Handel mit den in seinen drei Anhängen gelisteten Arten sowie mit deren Teilen und Erzeugnissen.
Mammuthus primigenius ist eine ausgestorbene Art und erscheint in keinem CITES-Anhang. Da die Art nicht in den CITES-Anhängen gelistet ist, verlangt CITES für den internationalen Handel mit Mammut-Elfenbein keine CITES-Genehmigung und keine CITES-Bescheinigung. Dies ist eine Aussage allein über CITES und sagt nichts darüber aus, welche sonstigen Unterlagen eine nationale Behörde verlangen kann.
Das verbreitete Missverständnis ist die Gleichsetzung „Elfenbein gleich CITES". Sie trifft nicht zu. CITES reguliert gelistete Arten, nicht Materialien dem Namen nach. Elefanten-Elfenbein wird reguliert, weil Elefanten gelistet sind; Mammut-Elfenbein nicht, weil Mammuts ausgestorben und nicht gelistet sind.
Die Frage, ob Mammut-Elfenbein in CITES einbezogen werden sollte, wurde mehr als einmal aufgeworfen, und der Verlauf ist es wert, genau dargestellt zu werden.
Auf der CoP18 im Jahr 2019 schlug Israel vor, das Mammut als ähnlich aussehende Art in Anhang II aufzunehmen, mit dem Antrag CoP18 Prop. 13. Der Antragsteller erklärte sich bereit, diesen Antrag zurückzuziehen, und die Konferenz der Vertragsparteien nahm stattdessen die Beschlüsse 18.120 und 18.121 zum Handel mit Mammut-Elfenbein an. Das Sekretariat stellte auf dieser Tagung zudem klar, dass die einschlägigen Anhänge zur Resolution Conf. 9.24 (Rev. CoP17) die Streichung von Arten aus den Anhängen und nicht deren Aufnahme betreffen und auf die Aufnahme einer ausgestorbenen Art in Anhang II nicht anwendbar waren.
Auf der CoP19 im Jahr 2022 nahm die Konferenz der Vertragsparteien die Beschlüsse 19.102 und 19.103 an und beauftragte das Sekretariat, Informationen über den möglichen Beitrag des Handels mit Mammut-Elfenbein zum illegalen Handel mit Elefanten-Elfenbein und zur Elefantenwilderei zusammenzutragen. Das Sekretariat veröffentlichte die Notification to Parties Nr. 2023/136 vom 27. November 2023 mit der Bitte um Zusendungen und erhielt Antworten aus dem chinesischen Festland, der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China und Kanada sowie von der University of Kent, dem IWMC World Conservation Trust und Robin des Bois. Es berichtete dem Ständigen Ausschuss auf dessen 78. Tagung im Dokument SC78 Doc. 65.7 und der CoP20 im Dokument CoP20 Doc. 76.1, Teil 6. Auf der CoP20, die Ende 2025 in Samarkand stattfand, strich die Konferenz der Vertragsparteien diese Beschlüsse aus ihrer Liste der aktiven Aufträge mit der Begründung, sie seien ausgeführt worden.
Die Lage zum Zeitpunkt der Erstellung ist daher, dass das Mammut weiterhin nicht gelistet ist, dass die Angelegenheit von den Vertragsparteien über drei aufeinanderfolgende Tagungen der Konferenz geprüft wurde und dass keine Listung beschlossen wurde.
Darf man Mammut-Elfenbein einführen, verkaufen oder besitzen? Fünf verschiedene Fragen
Verwirrung entsteht, wenn man „ist es legal?" als eine einzige Frage behandelt. Es sind mindestens fünf, und eine Rechtsordnung kann sie unterschiedlich beantworten:
Besitz – dürfen Sie das Material überhaupt besitzen?
Inländischer Verkauf – darf es innerhalb des Landes gekauft und verkauft werden?
Gewerblicher Handel – darf damit gewerblich gehandelt werden, im Unterschied zu einer privaten Transaktion?
Einfuhr – darf es in das Land verbracht werden?
Ausfuhr oder Wiederausfuhr – darf es wieder ausgeführt werden?
Ein Land kann den Besitz gestatten und zugleich den gewerblichen Verkauf beschränken. Material, das Deutschland vollkommen rechtmäßig verlässt, kann bei der Ankunft anderswo auf eine Beschränkung stoßen. Die Rechtmäßigkeit einer Transaktion hängt vom Recht an beiden Enden ab und mitunter auch dazwischen.
Für jeden internationalen Kauf sind daher fünf Dinge zu klären: das Recht des Landes des Verkäufers, das Recht des Landes des Käufers, die Lage in etwaigen Transitländern, die zutreffende Zolltarifierung und die Einfuhrunterlagen, die das Bestimmungsland erwartet.
Ist Mammut-Elfenbein in der Europäischen Union (EU) legal?
CITES wird in der Europäischen Union durch die EU-Artenschutzverordnungen umgesetzt, in erster Linie durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission. Diese können strengere Maßnahmen vorsehen als CITES selbst verlangt, und tun dies auch.
Die Beschränkungen der EU für Elfenbein sind in der Tat streng. Der gewerbliche Handel mit Elfenbein in die EU, innerhalb der EU und aus der EU ist grundsätzlich verboten, vorbehaltlich enger Ausnahmen für Musikinstrumente von vor 1975 und bestimmte Antiquitäten von vor 1947. Der geltende Rahmen ist in der Mitteilung der Kommission vom 30. Dezember 2021 mit überarbeiteten Leitlinien zur EU-Regelung für den Handel mit Elfenbein dargelegt, die am 19. Januar 2022 in Kraft trat. Die Stichtage ergeben sich aus Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung 338/97, wonach eine Antiquität von vor 1947 ein bearbeitetes Exemplar ist, das vor mehr als fünfzig Jahren erworben wurde.
Dieses Leitliniendokument enthält jedoch eine Fußnote, die Käufer sorgfältig lesen sollten. Fußnote 5 lautet: Die Bezugnahme auf Elfenbein in diesem Leitliniendokument betrifft ausschließlich Elfenbein von Elefanten.
Die EU-Elfenbeinregelung ist somit eine Regelung für Elefanten-Elfenbein. Sie ist um Loxodonta und Elephas maximus herum verfasst, beide CITES-gelistet, und sie erstreckt sich nicht auf eine nicht gelistete, ausgestorbene Art. Fossiles Mammut-Elfenbein fällt nicht unter die Verordnung 338/97, weil die Art nicht in deren Anhängen enthalten ist.
Es gibt jedoch einen gesonderten Bereich des EU-Rechts, der auf fossiles Material Anwendung finden kann und mit Artenschutz überhaupt nichts zu tun hat.
Die Verordnung (EU) 2019/880 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern trat am 28. Juni 2025 vollständig in Kraft. Sie gilt für Güter, die aus Drittländern in die EU eingeführt werden. Teil C ihres Anhangs erfasst unter anderem seltene Sammlungen und Exemplare der Fauna, Flora, Mineralogie und Anatomie sowie Gegenstände von paläontologischem Interesse, die unter die Zollposition 9705 fallen. Ist ein solcher Gegenstand mehr als 200 Jahre alt und hat er einen Zollwert von 18.000 Euro oder mehr, muss der Einführer vor der Überlassung der Waren über das zentrale elektronische System der EU für die Einfuhr von Kulturgütern eine Einführererklärung abgeben.
Ein fossiler Mammutstoßzahn kann unter die von Teil C erfasste Kategorie der Gegenstände von paläontologischem Interesse fallen und ist offensichtlich mehr als 200 Jahre alt. Ein großes Exemplar kann den Wertschwellenwert überschreiten. Käufer und Institutionen, die hochwertiges fossiles Material von außerhalb in die EU einführen, sollten daher klären, ob in ihrem konkreten Fall eine Einführererklärung erforderlich ist. Diese Pflicht wird häufig übersehen, weil sie im Kulturgüterrecht und nicht im Artenschutzrecht angesiedelt und weil sie neu ist.
Schließlich sind die EU-Mitgliedstaaten nicht austauschbar. Nationale Durchführungsmaßnahmen, Vollzugsprioritäten und Zollpraxis unterscheiden sich. Von Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und den Niederlanden sollte nicht angenommen werden, dass sie sich identisch verhalten, nur weil die zugrunde liegende Verordnung für alle gilt.
Ist Mammut-Elfenbein in den Vereinigten Staaten legal?
Die Vereinigten Staaten erfordern die ausführlichste Behandlung, weil Bundesrecht und einzelstaatliches Recht die Frage unterschiedlich beantworten und ein Käufer beide erfüllen muss.
Auf Bundesebene ist die Lage eindeutig. In der Präambel zu ihrer Überarbeitung der Regelung nach Section 4(d) des Endangered Species Act für den Afrikanischen Elefanten, veröffentlicht im Federal Register am 6. Juni 2016, erklärte der U.S. Fish and Wildlife Service: Elfenbein ausgestorbener Arten, wie etwa Mammut, wird nicht durch die vom Service angewandten Gesetze reguliert.
Dasselbe Dokument bestätigt, dass die Regelung nur Afrikanische Elefanten und Elfenbein Afrikanischer Elefanten erfasst, dass Material des Asiatischen Elefanten gesondert nach dem ESA reguliert wird und dass Walross-Elfenbein unter den Marine Mammal Protection Act fällt. Das Mammut wird nach diesen Artenschutzgesetzen nicht in derselben Weise reguliert wie Elefanten-Elfenbein.
Das bedeutet nicht, dass jede bundesrechtliche Vorschrift für fossiles Mammutmaterial unerheblich wäre. Der Service führt an anderer Stelle aus, dass fossiles Elfenbein, einschließlich Mammut und Mastodon, durch eine Vielzahl bundes- und einzelstaatlicher Gesetze reguliert wird und auf keinem einzelstaatlichen oder bundeseigenen öffentlichen Land gesammelt werden darf, wohl aber auf Privatland mit Erlaubnis des Eigentümers. Das Sammeln von Fossilien auf Bundesland richtet sich nach dem Paleontological Resources Preservation Act von 2009. Diese Bestimmungen betreffen das Sammeln fossilen Materials innerhalb der Vereinigten Staaten und nicht die Einfuhr von Material, das andernorts rechtmäßig geborgen wurde; sie verdeutlichen jedoch, dass fossiles Elfenbein außerhalb des Artenschutzrechts steht, ohne deshalb außerhalb des Rechts überhaupt zu stehen. Bemerkenswert ist, dass der Service zu dieser Klarstellung teilweise aufgrund von Stellungnahmen von Scrimshaw-Künstlern gelangte, die den Anwendungsbereich der Regelung betrafen.
Die bundesrechtliche Zulässigkeit klärt jedoch nur die bundesrechtliche Frage. Mehrere Bundesstaaten sowie der District of Columbia haben Gesetze erlassen, deren Definition von Elfenbein das Mammut ausdrücklich einschließt. Die folgende Liste gibt die Gesetze wieder, die wir mit Stand Oktober 2026 überprüft haben:
Kalifornien – Fish and Game Code § 2022
Hawaii – Hawaii Revised Statutes § 183D-66(d), wonach ausdrücklich niemand Teile oder Erzeugnisse vom Mammut (Mammuthus) verkaufen, zum Verkauf anbieten, kaufen, tauschen, mit Verkaufsabsicht besitzen oder eintauschen darf, obwohl die Art ausgestorben ist
Illinois – 815 Illinois Compiled Statutes § 357
Nevada – Nevada Revised Statutes § 597.905
New Jersey – New Jersey Revised Statutes § 23:2A-13.1 bis 13.5
New York – Environmental Conservation Law § 11-0535-a
District of Columbia – Ivory and Horn Trafficking Prohibition Act of 2020, D.C. Law 23-126, § 2, der Elfenbein so definiert, dass es den Stoßzahn jeder Art von Elefant, Flusspferd, Mammut, Mastodon, Narwal oder Wal umfasst
Zwei Einschränkungen gelten für diese Liste. Andere Bundesstaaten haben Elfenbeingesetze, die auf Elefanten und andere lebende Arten beschränkt sind und fossiles Mammut-Elfenbein nicht erfassen; New Hampshire und Oregon sind Beispiele dafür, und ihre Aufnahme in manche veröffentlichten Listen von „Elfenbeinverbotsstaaten" hat vermeidbare Verwirrung gestiftet. Umgekehrt enthielt der Elfenbeingesetzentwurf von Connecticut ursprünglich das Mammut, und die Bezugnahme wurde im Gesetzgebungsverfahren gestrichen. Einzelstaatliche Gesetze ändern sich, und ein Käufer in den Vereinigten Staaten sollte die aktuelle Lage in seinem eigenen Bundesstaat prüfen, statt sich auf irgendeine Liste zu verlassen, einschließlich dieser.
Eine Sendung kann daher nach Bundesrecht vollkommen rechtmäßig sein, während ein bestimmter Bundesstaat den Verkauf verbietet. Folglich versenden wir unser Mammut-Elfenbein nicht in die oben aufgeführten Bundesstaaten oder in den District of Columbia.
Ist Mammut-Elfenbein in Deutschland legal?
Deutschland ist der Sitz der Arctic Antiques GmbH, und die CITES-Lage ist klar.
Fossiles Mammut-Elfenbein darf in Deutschland rechtmäßig gehandelt werden. Mammuthus primigenius ist nicht unter CITES gelistet, ist nicht in den Anhängen zur Verordnung 338/97 enthalten und unterliegt nicht den deutschen Durchführungsvorschriften für geschützte Arten.
Wir verfügen über eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundesamtes für Naturschutz (BfN), der deutschen CITES-Vollzugsbehörde, die bestätigt, dass Mammuthus primigenius auf keiner CITES-Liste erscheint. Dies ist ein unternehmensbezogenes Dokument und keine auftragsbezogene Bescheinigung; es kann auf unserer Website eingesehen werden.
Gesondert können wir ein Ursprungszeugnis liefern, das auf unseren Antrag hin von der Industrie- und Handelskammer (IHK) ausgestellt wird und den angegebenen Ursprung der Ware dokumentiert. Es ist bei jedem großen Stoßzahn, den wir zum Verkauf anbieten, automatisch enthalten; für alles übrige Material ist es auf Anfrage erhältlich und kann während des Bestellvorgangs in den Warenkorb gelegt werden.
Ein Ursprungszeugnis weist den Ursprung nach. Es ist keine wissenschaftliche Authentifizierung eines bestimmten Exemplars und sollte auch nicht als solche dargestellt werden. Unsere Handelsdokumentation weist die Ware als fossiles Mammut-Elfenbein aus und nennt den wissenschaftlichen Namen Mammuthus primigenius vollständig.
Keines der beiden Dokumente ist eine CITES-Genehmigung, da für eine nicht gelistete Art keine CITES-Genehmigung existiert. Was sie leisten, ist, in amtlicher Form festzuhalten, um welches Material es sich handelt und woher es stammt, was den Behörden im Bestimmungsland klare Informationen über das angegebene Material und dessen Ursprung liefert.
Unterlagen aufzubewahren, die Art, fossilen Ursprung und rechtmäßigen Erwerb belegen, ist auch dort sinnvoll, wo keine Genehmigung rechtlich vorgeschrieben ist. Sie ermöglichen die zügige Freigabe einer Sendung, sie stützen einen späteren Weiterverkauf, und sie beantworten Jahre später eine Frage, falls die ursprüngliche Rechnung verloren gegangen ist.
Ist Mammut-Elfenbein in der Schweiz legal?
Die Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat und verfügt über einen eigenen Rechtsrahmen. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist die CITES-Vollzugsbehörde der Schweiz, und der Vollzug stützt sich auf das Bundesgesetz über CITES zusammen mit der EDI-Verordnung über die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, allgemein CITES-Kontrollverordnung genannt.
Diese Kontrollen knüpfen an die Listung an. Die Einfuhr CITES-geschützter Tiere, Pflanzen und daraus gewonnener Erzeugnisse erfordert eine CITES-Ausfuhrgenehmigung des Ursprungslandes, eine Einfuhrbewilligung des BLV und eine Artenschutzkontrolle bei der Ankunft. Das BLV weist auf eine bedeutsame Ausweitung über CITES hinaus hin: Mit wenigen Ausnahmen benötigen auch alle lebenden Exemplare nicht domestizierter Säugetiere, Vögel, Reptilien und Amphibien eine Einfuhrbewilligung. Diese Ausweitung betrifft lebende Tiere und findet auf fossiles Material keine Anwendung.
Mammuthus primigenius steht in keinem CITES-Anhang und liegt daher außerhalb des vom BLV verwalteten Bewilligungs- und Kontrollregimes. Die üblichen schweizerischen Zollvorschriften gelten in normaler Weise, und da die Schweiz außerhalb der EU-Zollunion liegt, ist eine Sendung aus Deutschland eine zollrechtliche Einfuhr und keine innergemeinschaftliche Verbringung.
Die schweizerische Umsetzung der CITES-Änderungen der CoP20 trat am 1. Mai 2026 in Kraft.
Ist Mammut-Elfenbein in Norwegen legal?
Norwegen setzt CITES durch die Verordnung über Einfuhr, Ausfuhr, inländischen Besitz usw. gefährdeter Arten wild lebender Tiere und Pflanzen um, allgemein CITES-Verordnung genannt (FOR-2018-06-15-889), die 2018 in Kraft trat und die frühere Verordnung von 2002 ersetzte. Die norwegische Umweltdirektion (Miljødirektoratet) ist die Vollzugsbehörde; der norwegische wissenschaftliche Ausschuss für Lebensmittel und Umwelt (VKM) ist die wissenschaftliche Behörde.
Die operativen Bestimmungen der Verordnung knüpfen an deren Anhang 1, Listen A und B, an, welche die CITES-Anhänge umsetzen. § 4 erlaubt die Einfuhr von Exemplaren der in diesen Listen aufgeführten Arten nur gegen Vorlage einer CITES-Ausfuhrgenehmigung des Ausfuhrlandes zusammen mit einer norwegischen Einfuhrgenehmigung. Verstöße werden nach dem Naturvielfaltgesetz geahndet.
Das Mammut ist nicht in Anhang 1 enthalten, und fossiles Mammut-Elfenbein fällt daher nicht unter die Verordnung. Norwegen gehört dem Europäischen Wirtschaftsraum an, liegt aber außerhalb der EU-Zollunion, sodass für Sendungen aus der EU Zollformalitäten gelten.
Ist Mammut-Elfenbein im Vereinigten Königreich legal?
Das Vereinigte Königreich verfügt nach seinem Austritt aus der EU über einen eigenen Rechtsrahmen, und die Lage erfordert Sorgfalt.
Der Ivory Act 2018 verbietet den Handel mit Elfenbein im Vereinigten Königreich sowie die Einfuhr und Wiederausfuhr von Elfenbein zu gewerblichen Zwecken, vorbehaltlich enger Ausnahmen. Es zählt zu den strengsten Elfenbeingesetzen überhaupt.
Die entscheidende Frage ist, was das Gesetz unter „Elfenbein" versteht. Section 37 definierte es ursprünglich als den Stoßzahn oder Zahn eines Elefanten. Die Ivory Act 2018 (Meaning of "Ivory" and Miscellaneous Amendments) Regulations 2025 traten am 28. Januar 2025 in Kraft und erweiterten diese Definition. Regulation 2 ändert Section 37 dahingehend, dass „Elfenbein" den Stoßzahn oder Zahn eines Elefanten, eines Flusspferds, eines Schwertwals, eines Narwals oder eines Pottwals bedeutet.
Das Mammut gehört nicht dazu. Die fünf in der geänderten Definition genannten Arten sind sämtlich lebende, unter CITES gelistete Arten. Die Leitlinien des Department for Environment, Food and Rural Affairs zum Handel mit Gegenständen aus oder mit Elfenbein führen als erfasste Arten Elefant, Flusspferd, Schwertwal, Narwal und Pottwal auf.
Dennoch wäre es zu einfach zu sagen, „Mammut-Elfenbein ist im Vereinigten Königreich legal", und es dabei zu belassen. Drei Einschränkungen sind von Bedeutung. Der Ivory Act ist nicht die einzige einschlägige Rechtsvorschrift; allgemeine Zoll-, Einfuhr- und Artenhandelsvorschriften gelten weiterhin. Die Frage einer Ausweitung des Gesetzes auf ausgestorbene Arten wurde von Kampagnenorganisationen öffentlich aufgeworfen und bleibt eine offene politische Frage. Und da sich Mammut- und Elefanten-Elfenbein ähneln, sollte ein Einführer im Vereinigten Königreich darauf vorbereitet sein, nachweisen zu können, welche Art eine Sendung enthält.
Ist Mammut-Elfenbein in Kanada legal?
Kanada setzt CITES durch den Wild Animal and Plant Protection and Regulation of International and Interprovincial Trade Act (WAPPRIITA) und die Wild Animal and Plant Trade Regulations (WAPTR) um. Anhang I zu den WAPTR umfasst die in den CITES-Anhängen gelisteten Arten.
Kanada ist bei Elefantenmaterial erheblich über CITES hinausgegangen. Seit dem 8. Januar 2024 dürfen rohes Elefanten-Elfenbein und rohes Nashorn nicht mehr nach Kanada eingeführt oder aus Kanada ausgeführt werden, außer aufgrund von Genehmigungen, die nur für Museums-, Forschungs- oder Strafverfolgungszwecke erteilt werden, und für sämtliches bearbeitetes Elefanten-Elfenbein einschließlich persönlicher Gegenstände und Hausrat sind Genehmigungen erforderlich.
Diese Maßnahmen richten sich auf Elefanten und Nashörner, beide CITES-gelistet und beide in Anhang I der WAPTR enthalten. Das Mammut fällt als nicht gelistete Art nicht unter diesen Anhang. Kanada veranschaulicht gleichwohl den weiteren Punkt dieses Leitfadens besonders gut: Eine Rechtsordnung kann für ein Material weitaus strengere Anforderungen als CITES vorsehen und ein anderes unberührt lassen, und ein Käufer, der annimmt, dass Kanadas Vorschriften für Elefanten-Elfenbein die Lage beim Mammut-Elfenbein beschreiben, argumentierte aus der falschen Rechtsgrundlage.
Ein weiterer Punkt betrifft speziell Kanada. Das CITES-Sekretariat hält fest, dass kanadische Rechtsvorschriften auf Provinzebene die Gewinnung von Mammutmaterial beschränken und regeln. Diese Rechtsvorschriften betreffen Fossilien als paläontologische und kulturelle Ressource und nicht als wild lebende Tiere, und sie verdeutlichen die weiter unten in diesem Leitfaden gezogene Unterscheidung zwischen Artenhandelsrecht und Fossilienschutzrecht. Wer fossiles Material innerhalb Kanadas ausgräbt, ausführt oder erwirbt, sollte neben der bundesrechtlichen auch die provinzielle Rechtslage klären.
Ist Mammut-Elfenbein in Australien legal?
Australien regelt die Ein- und Ausfuhr von Wildtierexemplaren durch den Environment Protection and Biodiversity Conservation Act 1999 (EPBC Act) und die Environment Protection and Biodiversity Conservation Regulations 2000. Das Department of Climate Change, Energy, the Environment and Water (DCCEEW) verwaltet das Regime als australische CITES-Vollzugsbehörde, mit Vollzugsunterstützung durch die Australian Border Force und die Australian Federal Police.
Die artenhandelsrechtlichen Bestimmungen des EPBC Act bestehen, in den Worten des Ministeriums, um Australiens Verpflichtungen aus CITES und dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt zu erfüllen und den Handel mit australischen einheimischen Arten zu regeln. Die Leitlinien des DCCEEW zu Elfenbein sind entsprechend gefasst: Da Elfenbein von CITES-gelisteten Arten stammt, sind Ein- und Ausfuhr beschränkt, und Elefanten-Elfenbein darf ohne Prä-CITES-Bescheinigung nicht nach Australien verbracht werden. Diese Leitlinien richten sich auf Elefantenmaterial.
Das Mammut ist weder CITES-gelistet noch eine australische einheimische Art und löst daher nicht die Genehmigungswege aus, auf die das Entscheidungsverfahren des DCCEEW ausgerichtet ist. In einem ministeriellen Antragsleitfaden führt das Ministerium aus, dass nicht-australische Exemplare, die nicht in CITES gelistet sind, keine Ausfuhrgenehmigung und keine Genehmigung für einen Wildtierhandelsbetrieb benötigen.
Ein zusätzlicher Punkt verdient für Australien besondere Betonung. Die Kontrollen nach dem EPBC Act gelten zusätzlich zu jenen nach dem Biosecurity Act 2015, der vom Department of Agriculture, Fisheries and Forestry verwaltet wird. Die australischen Biosicherheitsanforderungen für Material tierischen Ursprungs gehören zu den strengsten überhaupt und sind vom Artenhandelsrecht völlig getrennt. Jeder Käufer, der fossiles Material nach Australien einführt, sollte neben der artenhandelsrechtlichen auch die biosicherheitsrechtliche Lage klären, da beide von unterschiedlichen Behörden nach unterschiedlichen Kriterien beurteilt werden.
Ist Mammut-Elfenbein in Neuseeland legal?
Neuseeland setzt CITES durch den Trade in Endangered Species Act 1989 um, der vom Department of Conservation verwaltet wird. Der Director-General of Conservation ist nach Section 3 des Gesetzes als Vollzugsbehörde benannt, und das Gesetz überführt die CITES-Anhangslistungen, legt Genehmigungs- und Bescheinigungserfordernisse fest und schafft Straftatbestände für den Handel mit oder den Besitz von gelisteten Arten ohne die entsprechenden Unterlagen.
Da sich der Anwendungsbereich des Gesetzes nach den CITES-Anhängen richtet, fällt eine nicht gelistete, ausgestorbene Art nicht darunter. Wie in Australien unterhält Neuseeland strenge Biosicherheitskontrollen nach dem Biosecurity Act 1993, der vom Ministry for Primary Industries verwaltet wird, und diese gelten unabhängig vom Trade in Endangered Species Act. Beide sollten geprüft werden.
Ist Mammut-Elfenbein in Japan legal?
Japan teilt die Frage auf zwei Gesetze auf. Der internationale Warenverkehr wird durch das Devisen- und Außenhandelsgesetz geregelt, wobei das Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie (METI) als CITES-Vollzugsbehörde neben dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaft und Fischerei fungiert und das Umweltministerium als wissenschaftliche Behörde dient. Der inländische Handel richtet sich nach dem Gesetz über die Erhaltung gefährdeter Arten wild lebender Tiere und Pflanzen, allgemein als ACES oder LCES abgekürzt.
Beide Instrumente knüpfen an gelistete Arten an. Die veröffentlichten Leitlinien des METI zu Elfenbein sind ausdrücklich um die CITES-Inkrafttretensdaten für die beiden Elefantenarten herum gefasst – 1. Juli 1975 für Elephas maximus und 26. Februar 1976 für Loxodonta africana – und das ACES verbietet den inländischen Handel mit in CITES-Anhang I gelisteten Arten sowie mit national seltenen japanischen Arten, die in der Durchführungsverordnung zum Gesetz bezeichnet sind.
Das Mammut erscheint in keiner der beiden Kategorien. Japan ist jedoch die Rechtsordnung in diesem Leitfaden, in der das zugrunde liegende Recht am aktivsten überprüft wird: Das ACES war Gegenstand einer gesetzlichen Überprüfung, und Japans inländischer Markt für Elefanten-Elfenbein hat anhaltende internationale Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Wer nach Japan handelt, sollte die aktuelle Lage prüfen, statt sich auf diese Zusammenfassung zu verlassen.
Ist Mammut-Elfenbein in Singapur legal?
Singapur setzt CITES durch den Endangered Species (Import and Export) Act (Cap. 92A) um, der vom National Parks Board über dessen Animal and Veterinary Service verwaltet wird. Nach diesem Gesetz ist für die Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr einer CITES-gelisteten Art einschließlich ihrer Teile und Erzeugnisse eine von NParks ausgestellte CITES-Genehmigung erforderlich, und es ist strafbar, CITES-Exemplare zu besitzen, zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten oder öffentlich auszustellen, die ohne die erforderlichen Genehmigungen eingeführt wurden.
Singapur unterhält zudem ein inländisches Elfenbeinverbot. Die Endangered Species (Import and Export) (Prohibition of Sale) (Amendment) Notification 2021, in Kraft seit dem 1. September 2021, verbietet den Verkauf von Elefanten-Elfenbein und Erzeugnissen daraus sowie deren öffentliche Ausstellung zum Zwecke des Verkaufs. Die Strafen sind erheblich. Das Verbot ist auf Elefanten-Elfenbein bezogen formuliert.
Sowohl das Genehmigungsregime als auch das inländische Verbot knüpfen somit an CITES-gelistete Arten beziehungsweise an Elefantenmaterial an. Das Mammut fällt unter keine der beiden Beschreibungen. Singapur ist zudem das verkehrsreichste Umschlagdrehkreuz der Welt und geht entschieden gegen Sendungen vor, die seine Häfen durchqueren, sodass eine genaue Warenbeschreibung hier noch wichtiger ist als andernorts.
Ist Mammut-Elfenbein in Malaysia legal?
Malaysia setzt CITES durch den International Trade in Endangered Species Act 2008 (Act 686) um, bekannt als INTESA, der am 28. Dezember 2009 in Kraft trat. Der vollständige Titel des Gesetzes bezeichnet es als Gesetz zur Umsetzung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen.
INTESA knüpft an gelistete Arten an, und diese gelisteten Arten sind die in den Anhängen I, II und III von CITES aufgeführten Arten, festgelegt im Dritten Anhang zum Gesetz. Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Besitz oder Durchfuhr einer gelisteten Art erfordern eine Genehmigung. Das Department of Wildlife and National Parks (PERHILITAN) ist nach dem Gesetz eine Vollzugsbehörde, neben den Behörden für Fischerei, Landwirtschaft und Holz.
Das Mammut ist keine im Dritten Anhang gelistete Art, und fossiles Mammut-Elfenbein fällt dementsprechend nicht unter die Genehmigungserfordernisse von INTESA.
Ist Mammut-Elfenbein in Thailand legal?
Thailands Rechtslage umfasst zwei gesonderte Gesetze und lohnt sorgfältiges Lesen, denn Thailand verfügt über elfenbeinspezifische Rechtsvorschriften, die leicht als allgemeingültig missverstanden werden.
Der Elephant Ivory Act B.E. 2558 (2015) regelt die Verwendung von Elefanten-Elfenbein, das von nach dem Draught Animals Act registrierten Elefanten in Gefangenschaft und deren Nachkommen stammt. Er verlangt die Registrierung des in jemandes Besitz befindlichen Elfenbeins, die Lizenzierung von Elfenbeinhändlern und die Anzeige von Eigentumswechseln. Es handelt sich, wie sein Name anzeigt, um ein Gesetz über Elefanten-Elfenbein.
Gesondert davon führte der Wild Animal Conservation and Protection Act B.E. 2562 (2019), der das gleichnamige Gesetz von 1992 ersetzte, eine Kategorie für nicht einheimische, CITES-gelistete Arten ein und erhöhte die Strafen erheblich. Der Afrikanische Elefant wurde 2015 durch Ministerialverordnung als geschützte Art gelistet, wodurch der Handel mit Elfenbein des Afrikanischen Elefanten in Thailand illegal wurde. Das Department of National Parks, Wildlife and Plant Conservation verwaltet beide Instrumente.
Keines der beiden Gesetze erstreckt sich auf eine ausgestorbene, nicht gelistete Art wie das Wollhaarmammut. Käufer sollten sich gleichwohl bewusst sein, dass Thailands Vollzugshaltung bei Elfenbein aktiv ist und dass in das Land eingeführtes Material an diesen Rahmenwerken gemessen wird.
Ist Mammut-Elfenbein in Vietnam legal?
Vietnam setzt CITES durch das Dekret Nr. 06/2019/ND-CP vom 22. Januar 2019 über die Verwaltung gefährdeter, kostbarer und seltener Arten der Wald-Fauna und -Flora und die Beachtung von CITES um, in Kraft seit dem 19. März 2019 und später geändert durch das Dekret Nr. 84/2021/ND-CP. Die CITES-Vollzugsbehörde Vietnams ist beim Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung angesiedelt.
Der Anwendungsbereich des Dekrets ist unter Bezugnahme auf die Arten der CITES-Anhänge sowie auf Vietnams eigene Listen gefährdeter, kostbarer und seltener Waldarten, bezeichnet als Gruppen IB und IIB, festgelegt. CITES-Genehmigungen werden für Ausfuhr, Einfuhr, Wiederausfuhr und Einbringung aus dem Meer von Exemplaren erteilt, die unter diese Listen fallen. Das CITES-Sekretariat ordnet Vietnams nationale Gesetzgebung der Kategorie 1 des National Legislation Project zu, was bedeutet, dass sie den Anforderungen zur Umsetzung des Übereinkommens allgemein zu genügen scheint.
Das Mammut erscheint weder in den CITES-Anhängen noch in den vietnamesischen Gruppenlisten.
Ist Mammut-Elfenbein in Französisch-Polynesien legal?
Französisch-Polynesien erfordert eine gesonderte Behandlung, weil sein Status häufig missverstanden wird, auch von Versendern.
Französisch-Polynesien ist eine Überseegebietskörperschaft der Französischen Republik und ist der Europäischen Union als überseeisches Land oder Gebiet nach den Artikeln 198 bis 204 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union assoziiert. Entscheidend ist, dass die Europäische Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst die Lage unmissverständlich darlegen: Die überseeischen Länder und Gebiete gehören nicht zum Zollgebiet der EU, und EU-Recht findet auf sie keine Anwendung.
Für einen Käufer in Papeete ergeben sich daraus zwei Konsequenzen. Eine Sendung aus Deutschland nach Französisch-Polynesien ist eine Ausfuhr aus dem Zollgebiet der EU und keine innergemeinschaftliche Verbringung und wird zollrechtlich entsprechend behandelt. Und die EU-Artenschutzverordnungen, einschließlich der Verordnung 338/97, gelten dort nicht aus eigener Kraft; CITES gilt durch den Beitritt Frankreichs zum Übereinkommen, wie er im Gebiet umgesetzt ist.
Käufer in Französisch-Polynesien sollten die anwendbaren territorialen Regelungen vor der Bestellung bei den zuständigen französischen und territorialen Behörden klären.
Ist Mammut-Elfenbein in Indien legal?
Nein. Indien verbietet den Handel mit Mammut-Elfenbein, und das Verbot wurde auf höchster Ebene geprüft und bestätigt.
Das CITES-Sekretariat hat sich mit der weiteren Frage unmittelbar im Dokument SC78 Doc. 65.7 befasst. Sein Befund lautete, dass der Handel mit Mammut-Elfenbein generell legal ist, dass Rechtsvorschriften, die ihn verbieten, unter den CITES-Vertragsparteien nicht weit verbreitet sind, und dass Indien und Israel die einzigen Vertragsparteien sind, in denen der Handel mit Mammut-Elfenbein in ihrem gesamten Hoheitsgebiet illegal ist. In den Vereinigten Staaten, so das Sekretariat, bestehen solche Gesetze auf einzelstaatlicher Ebene, während kein bundesrechtliches Verbot gilt.
Der Wild Life (Protection) Act 1972 in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. 44 von 1991 verbot den Handel mit eingeführtem Elfenbein und daraus hergestellten Gegenständen. Händler, die Mammut-Elfenbein hielten, griffen die Anwendung dieses Verbots auf ihr Material an und machten geltend, Mammut-Elfenbein stamme von einer ausgestorbenen Art, sei richtigerweise fossiles Elfenbein und könne für die Zwecke des Gesetzes überhaupt nicht als Elfenbein gelten. Der Full Bench des Delhi High Court wies dieses Argument in Ivory Traders and Manufacturers Association v. Union of India, AIR 1997 Delhi 267, zurück. Der Supreme Court of India entschied anschließend in Balram Kumawat v. Union of India, dass die Änderung von 1991 den Handel mit Elfenbein jeder Beschreibung verbietet, sei es Elefanten- oder Mammut-Elfenbein. Die Verfassungsmäßigkeit der Änderung wurde gesondert in Indian Handicrafts Emporium v. Union of India bestätigt.
Die Begründung in diesen Verfahren ist bemerkenswert, weil sie das Anliegen betrifft, das die CITES-Diskussion vorangetrieben hat. Die Position der Behörden war, dass Händler Gegenstände aus indischem Elefanten-Elfenbein unter dem Deckmantel von Mammut-Elfenbein herstellten. Das Verbot von Mammutmaterial war eine Reaktion auf dieses Substitutionsproblem und kein Urteil über Mammuts.
Folglich versenden wir unser Mammut-Elfenbein nicht nach Indien.
Ist Mammut-Elfenbein in Israel legal?
Nein. Israel verbot mit Wirkung vom 1. Januar 2021 jeglichen gewerblichen Handel mit Mammut-Elfenbein sowie den nicht gewerblichen internationalen Handel, außer aufgrund einer Sondergenehmigung zu Vollzugs-, Erhaltungs- oder Forschungszwecken. Material, das sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz einer Person befand, ist durch eine Bestandsschutzregelung erfasst.
Folglich versenden wir unser Mammut-Elfenbein nicht nach Israel.
Weitere Bestimmungsländer
Wir versenden in eine Reihe weiterer Länder. Für jedes der nachstehenden Länder konnten wir die zuständige Behörde ermitteln und in einigen Fällen auch die Durchführungsvorschriften; wo wir die Rechtsvorschriften nicht nach dem anderswo in diesem Leitfaden angelegten Maßstab verifizieren konnten, geben wir an, was zutreffend gesagt werden kann, und nicht mehr.
Alle sind Vertragsparteien von CITES. CITES ist nicht unmittelbar anwendbar, sodass jede Vertragspartei dem Übereinkommen durch ihre eigene nationale Gesetzgebung Geltung verschafft, und das CITES-Sekretariat führt eine veröffentlichte Übersicht über den Gesetzgebungsstand, die festhält, inwieweit die Gesetzgebung jeder Vertragspartei den Mindestanforderungen des Übereinkommens genügt. Da das Mammut in keinem Anhang erscheint, erfasst CITES-Durchführungsgesetzgebung fossiles Mammut-Elfenbein nicht aus sich heraus. Vertragsparteien können jedoch strengere innerstaatliche Maßnahmen ergreifen, als das Übereinkommen verlangt, wie es mehrere für Elefanten-Elfenbein getan haben. Eine Bestätigung vor dem Kauf ist daher der vernünftige Weg.
Südkorea. Das Umweltministerium ist die zuständige Behörde, der Korea Customs Service übernimmt den Vollzug an der Grenze.
Vereinigte Arabische Emirate. Das Ministry of Climate Change and Environment ist die zuständige Behörde. Die VAE haben eine ungewöhnliche CITES-Geschichte: Beitritt 1974, Austritt 1988 und erneute Vertragspartei seit dem 9. Mai 1990.
Saudi-Arabien. Das National Center for Wildlife ist die zuständige Behörde.
Mexiko. Die Secretaría de Medio Ambiente y Recursos Naturales (SEMARNAT), handelnd durch die Dirección General de Vida Silvestre (DGVS), ist die CITES-Vollzugsbehörde, wobei die Procuraduría Federal de Protección al Ambiente (PROFEPA) für den Vollzug zuständig ist.
Brasilien. Das Instituto Brasileiro do Meio Ambiente e dos Recursos Naturais Renováveis (IBAMA) ist die CITES-Vollzugsbehörde, handelnd durch seine Diretoria de Uso Sustentável da Biodiversidade e Florestas (DBFLO) und die Coordination for Biodiversity Foreign Trade (COMEX/DBFLO).
Chile. Der Servicio Agrícola y Ganadero (SAG), dem Landwirtschaftsministerium unterstellt, ist die zuständige Behörde für Landarten, während der Servicio Nacional de Pesca y Acuicultura (SERNAPESCA) für Meeresarten zuständig ist.
Argentinien. CITES wird durch das Ley N° 22.344 und das Durchführungsdekret Decreto N° 522/97 umgesetzt. Die Dirección Nacional de Biodiversidad innerhalb der Secretaría de Política Ambiental en Recursos Naturales des Ministerio de Ambiente y Desarrollo Sostenible ist die benannte CITES-Vollzugsbehörde.
Nicht oben behandelte Länder
Wir veröffentlichen keine länderspezifischen Aussagen zu Rechtsordnungen, die wir nicht geprüft haben. Das hieße zu raten, und eine als Orientierung veröffentlichte Vermutung ist schlechter als gar keine Orientierung.
Für nicht oben behandelte Länder haben wir keine hinreichend konkrete Rechtsgrundlage ermittelt, um eine länderspezifische Aussage zu treffen. Allgemein lässt sich sagen, dass dort, wo keine Rechtsvorschrift Mammut-Elfenbein ausdrücklich behandelt, stattdessen der allgemeine Rahmen gilt: Zollanmeldung, zutreffende Tarifierung, genaue Warenbeschreibung und die Möglichkeit, dass ein Kontrolleur sich vergewissern möchte, dass eine als Mammut bezeichnete Sendung kein Elefant ist. Länder, die CITES für Elefanten-Elfenbein streng umgesetzt haben, haben diese Maßnahmen in der Regel nicht auf ausgestorbene Arten ausgeweitet.
Wenn Ihr Land oben nicht behandelt ist, wenden Sie sich vor der Bestellung an Ihre nationale CITES-Vollzugsbehörde oder Ihre Zollverwaltung. Sie beantworten eine konkrete Frage zu einer konkreten Sendung weitaus besser als jeder allgemeine Leitfaden, und wir stellen Ihnen die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung, die Sie für diese Anfrage benötigen.
Statt einer einfachen Tabelle nach dem Muster legal oder illegal lautet die ehrliche Einordnung über die Rechtsordnungen hinweg dreifach: allgemein zulässig; Beschränkungen möglich; und Bestätigung durch die zuständige Behörde vor dem Kauf empfohlen. Kein Land sollte ungeprüft der ersten Kategorie zugeordnet werden.
Zolltarifierung und warum sie von Bedeutung ist
Mammut-Elfenbein hat keine einheitliche Zollnummer. Welche Nummer gilt, hängt in erster Linie davon ab, ob das Material bearbeitet oder unbearbeitet ist, und diese Unterscheidung ist enger gefasst, als die meisten annehmen.
Bevor eine Nummer genannt wird, gilt eine Einschränkung für alles Folgende. Die anwendbare Tarifierung muss für das einzelne Erzeugnis und das Bestimmungsland ermittelt werden. Die Tarifierung hängt von der genauen Beschaffenheit, dem Zustand, der Aufmachung und dem Verwendungszweck der Ware sowie vom geltenden nationalen Zolltarif ab. Sie ist letztlich Sache des Anmelders und der betreffenden Zollverwaltung. Die nachstehenden Beispiele dienen ausschließlich der Orientierung und sind nicht als endgültige Tarifierung eines bestimmten Gegenstands zu verstehen.
Das zugrunde liegende Prinzip ist die Unterscheidung zwischen rohem und bearbeitetem Material, und es lohnt sich, es zu verstehen, weil es regelmäßig missverstanden wird.
Die maßgebliche Begriffsbestimmung stammt aus den Erläuterungen der Weltzollorganisation zur Position 96.01. Für Zollzwecke bezeichnet „bearbeitet" Material, das Bearbeitungen durchlaufen hat, die über die für das Rohmaterial zulässigen einfachen Vorbereitungen hinausgehen. Die Erläuterungen führen aus, dass die Position Stücke aus Elfenbein in Form von Platten, Blättern, Stäben und dergleichen erfasst, die auf Form geschnitten, poliert oder auf andere Weise durch Schleifen oder Bohren bearbeitet sind.
Bearbeitung hat daher nichts mit Schnitzen, Gravieren oder Kunstfertigkeit zu tun. Für Zollzwecke kann eine verhältnismäßig einfache Reinigung oder Vorbereitung noch innerhalb des Begriffs des unbearbeiteten Materials bleiben, während Zuschneiden, Polieren, Schleifen, Bohren und andere Bearbeitungen die Ware in eine Tarifierung als bearbeitetes Material überführen können. Ein einfacher rechteckiger Block, der aus einem Mammutstoßzahn gesägt und geschliffen wurde, kann durchaus bearbeitetes Elfenbein sein, obwohl daran keinerlei künstlerische Arbeit vorgenommen wurde. Bei stabilisiertem Mammut-Elfenbein, das geschnitten und mit Harz getränkt wurde, wäre allgemein zu erwarten, dass es als bearbeitetes Material einzureihen ist, doch bleibt die anwendbare Tarifierung eine Sache des jeweiligen Zolltarifs und der Zollbehörde.
Beispiele für Zollpositionen, die relevant werden können, sind die folgenden.
Position 9601, und Unterposition 9601.10, erfasst bearbeitetes Elfenbein und Waren aus Elfenbein.
Position 9705 erfasst Sammlungen und Sammlungsstücke und enthält seit der Revision des Harmonisierten Systems von 2022 die Unterposition 9705.22 für ausgestorbene oder gefährdete Arten und Teile davon als Sammlungen oder Sammlungsstücke von zoologischem, botanischem, anatomischem oder paläontologischem Interesse. Ob ein bestimmtes Exemplar die Sammlungs- oder Exemplarkriterien dieser Position erfüllt, ist eine Feststellung der Zollverwaltung. Es ist zudem diese Position, die das zuvor beschriebene EU-Kulturgüterregime auslöst.
Weitere Positionen können je nach Gegenstand Anwendung finden: Originalbildhauerkunst fällt unter Position 9703, unterteilt nach dem Alter des Werks und nicht nach dem des Materials, und Schmuck ohne Edelmetall oder Edelsteine fällt unter Position 7117. Wir beabsichtigen, die Tarifierung in einem gesonderten Artikel ausführlich zu behandeln: „Mammoth Ivory Customs Codes: HS Classification for Raw, Worked and Finished Products".
Wenn eine Sendung wertvoll oder ihre Behandlung unsicher ist, ist der verlässliche Weg, vorab eine verbindliche Auskunft einzuholen – in der EU durch eine verbindliche Zolltarifauskunft, im Vereinigten Königreich durch ein Advance Tariff Ruling und in den Vereinigten Staaten durch eine Auskunft von Customs and Border Protection. Eine verbindliche Auskunft kann Rechtssicherheit für die von ihr erfasste Tarifierung schaffen, in der Regel für einen bestimmten Zeitraum. In der EU ist eine verbindliche Zolltarifauskunft nach Artikel 33 Absatz 3 des Unionszollkodex höchstens drei Jahre gültig und kann früher ungültig werden, wenn sich die Nomenklatur ändert oder die Entscheidung für nichtig erklärt oder widerrufen wird. Ihr Besitz hindert den Zoll nicht daran, eine Sendung zu beschauen oder Muster zu entnehmen, um zu prüfen, ob die Ware der Beschreibung entspricht.
Ein vollständiger roher Stoßzahn, ein geschnittener Abschnitt, Bark, innerer Kern, ein Satz Messerschalen, eine fertige Schnitzarbeit und ein Schmuckstück sind daher an einer Grenze nicht alle dasselbe, auch wenn die zugrunde liegende Art in jedem Fall identisch ist. Eine bearbeitete Ware unter einer Rohmaterialposition anzumelden oder umgekehrt lädt zu Verzögerungen ein.
Die Restaurierung verdient einen gesonderten Hinweis, da sie eine Kategorie ist, die wir anbieten. Eine fachgerechte Restaurierung ändert die biologische Art nicht: Ein restaurierter Mammutstoßzahn bleibt fossiles Mammut-Elfenbein. Restaurierung ist von Herstellung zu unterscheiden, und sie sollte dokumentiert und nicht verschwiegen werden. Wurden verfestigende Harze oder Klebstoffe verwendet, sollte diese Behandlung in den Begleitpapieren offengelegt werden, sowohl weil der Zoll danach fragen kann als auch weil ein künftiger Käufer ein Recht darauf hat, es zu erfahren. Unser Vorgehen hierzu ist in „Natürliche vs. restaurierte Mammutstoßzähne" dargelegt.
Welche Unterlagen benötigen Sie für den Kauf von Mammut-Elfenbein?
Das Fehlen eines CITES-Genehmigungserfordernisses bedeutet nicht das Fehlen von Papieren. Bei jedem bedeutenden Kauf sollte ein Käufer Folgendes erwarten und aufbewahren.
Eine Handelsrechnung, die Verkäufer, Käufer und Ware bezeichnet. Eine Beschreibung, die angibt, dass es sich um fossiles Mammut-Elfenbein handelt, mit dem vollständig genannten wissenschaftlichen Namen Mammuthus primigenius. Eine Angabe des Ursprungslandes. Einen Hinweis darauf, dass das Material fossil und nicht modern ist. Einen Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs. Ausfuhr- und Einfuhrunterlagen, soweit einschlägig, sowie die Zollanmeldung. Ein Ursprungszeugnis, soweit vorhanden. Eine Kopie etwaiger einschlägiger Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen, Erklärungen oder des Schriftwechsels mit einer Zoll- oder Artenschutzbehörde, soweit einschlägig. Fotografien und Identifikationsangaben für hochwertige Stücke. Und, sofern das Material restauriert oder stabilisiert wurde, eine Angabe dessen, was vorgenommen wurde.
Bewahren Sie diese Unterlagen zusammen auf, solange Sie das Stück besitzen, und behalten Sie sie, wenn Sie es später verkaufen, ausführen, versichern oder übertragen. Das Fehlen von Unterlagen kann einen späteren Weiterverkauf, eine Ausfuhr oder eine Versicherung erheblich erschweren.
Warum „nicht CITES-gelistet" nicht „keine Anforderungen" bedeutet
Dies ist das Missverständnis, das in der Praxis die größten Schwierigkeiten verursacht. Ein Material kann vollständig außerhalb von CITES stehen und dennoch Zollanmeldepflichten, Einfuhrbeschränkungen im Bestimmungsland, Ausfuhrbeschränkungen im Ursprungsland, Fossilien- und paläontologischem Kulturgutrecht, nationalem Artenschutzrecht, das über CITES hinausgeht, einzelstaatlichem oder provinziellem Recht und Kulturgutvorschriften der durch die EU-Verordnung 2019/880 eingeführten Art unterliegen.
Mehrere davon haben mit Artenschutz nichts zu tun. Insbesondere das paläontologische Kulturgutrecht besteht, um die Ausfuhr von Fossilien als wissenschaftliches und kulturelles Erbe zu regeln, und beruht auf einer völlig anderen Begründung als das Artenhandelsrecht.
Die zutreffende Schlussfolgerung ist nicht, dass Mammut-Elfenbein schwierig zu kaufen wäre. Sie lautet, dass das Außerhalb-von-CITES-Stehen eine Anforderung entfallen lässt, nicht alle.
Wenn der Zoll das Material nicht bestimmen kann
Betrachten Sie die Lage von der anderen Seite des Schalters. Einem Beamten wird eine Sendung vorgelegt, die als Mammut-Elfenbein bezeichnet ist. Sie ähnelt Elefanten-Elfenbein. Elefanten-Elfenbein ist stark beschränkt, Mammut-Elfenbein nicht. Der Beamte muss entscheiden.
Wo die Unterlagen klar sind, ist dies rasch geklärt. Wo sie es nicht sind, sind die realistischen Folgen: Zurückhaltung der Sendung bis zur Klärung, Verlangen weiterer Nachweise zu Art und Ursprung, Überweisung zur fachlichen Bestimmung, Lager- und Verwaltungskosten zulasten des Einführers, Verzögerungen, die eher in Wochen als in Tagen zu messen sind, und – wenn die Behörde sich nicht davon überzeugen kann, dass das Material rechtmäßig eingeführt wurde – Beschlagnahme.
Dies ist der praktische Grund, dokumentiertes Material von einem identifizierbaren Anbieter vorzuziehen.
Mammut-Elfenbein online kaufen
Der meiste Handel mit Mammut-Elfenbein findet heute online statt, und sowohl die Qualität der Verkäufer als auch die Qualität und Echtheit des angebotenen Materials schwanken erheblich. Insbesondere soziale Medien sind zu einem bedeutenden Kanal für Betrug geworden. Uns ist eine beträchtliche Zahl gefälschter Konten auf Instagram, Facebook, TikTok und anderen sozialen Medien bekannt – einige geben sich als seriöse Händler aus, darunter auch als wir –, die Vorauszahlungen einwerben und nichts liefern oder Knochen, Kunstharz oder Elefanten-Elfenbein liefern, das fälschlich als Mammut bezeichnet wird.
Dasselbe gilt für ganze Websites. Betrügerische Akteure erstellen 1:1-Klonseiten, die das Layout, die Produktbeschreibungen und die Fotografien eines seriösen Händlers nachbilden, die Firmenangaben kopieren und genau dieselben Stücke zu einem viel niedrigeren Preis anbieten. Der Domainname unterscheidet sich meist um ein oder zwei Zeichen vom echten oder trägt denselben Namen unter einer anderen Endung – etwa .net statt .com. Eine solche Website sieht in jeder Hinsicht identisch mit dem Original aus, hat aber keinen Warenbestand, kein Unternehmen dahinter und keine Absicht, irgendetwas zu versenden. Sie geben eine Bestellung auf, Sie zahlen, und dann geschieht nichts. Unsere eigene Website ist mehrfach von Betrügern geklont worden; dies ist also kein hypothetisches Risiko.
Die Abwehr ist unkompliziert. Wenn Sie hinsichtlich einer Website oder eines Verkäufers im Zweifel sind, nehmen Sie vor der Überweisung von Geld unmittelbar Kontakt mit dem Unternehmen auf, und zwar telefonisch statt schriftlich. Eine E-Mail an eine Klonseite erreicht den Betrüger, der schlicht antwortet und bestätigt, was Sie hören wollten; ein Telefongespräch ist erheblich schwerer vorzutäuschen. Fragen Sie nach der Handelsregisternummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und überprüfen Sie beide selbst, statt sie als gegeben hinzunehmen – in der Europäischen Union erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummern lassen sich über das MIAS-System (VIES) der Europäischen Kommission prüfen. Fragen Sie, ob das konkrete Stück vorrätig ist, und verlangen Sie zusätzliche Fotografien davon, die nicht auf der Website erscheinen. Ein seriöser Händler wird all dies gern bereitstellen. Eine Klonseite hat meist keine funktionierende Telefonnummer, antwortet nicht oder antwortet in einer Weise, die nicht zu dem Unternehmen passt, das sie vorgibt zu sein. Das Prinzip lautet durchgehend, Nachweise zu verlangen, die Sie unabhängig überprüfen können, statt sich auf das zu verlassen, was man Ihnen sagt.
Allgemeine Auktions- und Marktplatzseiten wie eBay stellen eine andere Schwierigkeit dar. Die Plattformen selbst sind seriöse Unternehmen mit eigenen Richtlinien zu beschränkten Materialien, und es geht hier nicht um die Plattform, sondern um den einzelnen Verkäufer hinter einem Angebot. Dieser Verkäufer ist häufig anonym oder tritt unter einem Pseudonym auf, die Art wird unter Umständen nur vage oder gar nicht angegeben, und Unterlagen fehlen oft. Käuferschutzprogramme befassen sich mit Nichtlieferung und Falschbeschreibung im kaufmännischen Sinne; sie stellen nicht fest, worum es sich bei einem Material tatsächlich handelt, und sie befassen sich nicht damit, ob es rechtmäßig in Ihr Land eingeführt werden darf.
Bevor Sie jemandem Geld senden, klären Sie Folgendes.
Ist der Verkäufer ein rechtlich identifizierbares Unternehmen mit eingetragenem Firmennamen, Anschrift und Umsatzsteuer- oder entsprechender Registrierung, die Sie unabhängig überprüfen können? Wird die Art ausdrücklich unter Verwendung des wissenschaftlichen Namens angegeben? Wird das Material als fossil beschrieben, und ist seine geografische Herkunft angegeben? Wo befindet sich der Verkäufer, und von wo wird die Ware tatsächlich versandt? Erhalten Sie eine ordnungsgemäße Handelsrechnung? Ist eine Ursprungsdokumentation verfügbar, und werden weitere Unterlagen geliefert, wenn der Zoll sie verlangt? Wird das Stück als roh, bearbeitet, restauriert oder stabilisiert beschrieben? Und erläutert der Verkäufer die Einfuhrlage für Ihr Land, oder versichert er Ihnen lediglich, dass alles in Ordnung sei?
Ein seriöser Spezialist sollte in der Lage sein, klare Auskünfte über das Material, seine Herkunft, seine Unternehmensidentität und die mit der Transaktion gelieferten Unterlagen zu erteilen. Ein Konto, das ausschließlich per Direktnachricht kommuniziert, Zahlung über unwiderrufliche Wege verlangt, keine Handelsregistereintragung vorlegen kann und bei Fragen zu Unterlagen ausweichend wird, bietet nicht das Maß an Transparenz, das ein Käufer von einem etablierten Fachhändler erwarten sollte.
Arctic Antiques GmbH ist ein eingetragenes deutsches Unternehmen mit veröffentlichter Anschrift, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Impressum. Unsere Dokumentationslage ist oben dargelegt, und unsere Kontaktdaten erscheinen auf jeder Seite dieser Website.
Verbreitete Missverständnisse
Jegliches Elfenbein ist illegal. Elfenbein ist nicht automatisch illegal. Beschränkungen hängen von der Art, der Rechtsordnung, dem Erzeugnis und den anwendbaren Rechtsvorschriften ab.
Mammut-Elfenbein und Elefanten-Elfenbein sind rechtlich identisch. Das sind sie in den meisten Rechtsordnungen nicht. Die Unterscheidung ist die Art.
Mammut-Elfenbein erfordert eine CITES-Bescheinigung. Für eine nicht gelistete Art existiert keine solche Bescheinigung, und es kann keine ausgestellt werden.
Wenn es in Deutschland legal ist, kann es überallhin versandt werden. Kann es nicht. Das Recht des Bestimmungslandes regelt die Einfuhr.
Der Zoll hat es einmal akzeptiert, also ist es legal. Dass eine Sendung den Zoll passiert, ist keine Rechtsentscheidung, und die Praxis unterscheidet sich zwischen Häfen, Beamten und Zeitpunkten.
Eine Bescheinigung des Verkäufers garantiert die Einfuhrlegalität. Tut sie nicht. Unterlagen bezeichnen das Material; sie setzen das Recht des Bestimmungslandes nicht außer Kraft.
Fossil bedeutet automatisch unbeschränkt. Tut es nicht. Fossiles Material kann von paläontologischem Kulturgut- und Kulturgüterrecht erfasst werden, das mit CITES nichts zu tun hat.
Mehr als 10.000 Jahre alt bedeutet von allem befreit. Das Alter ist eine Tatsache über das Material, kein Rechtsstatus.
Ein restaurierter Stoßzahn ist kein Elfenbein mehr. Die Restaurierung ändert die Art nicht. Ein restaurierter Mammutstoßzahn ist fossiles Mammut-Elfenbein, das behandelt wurde.
Vor dem Kauf: Eine Prüfreihenfolge
Bestimmen Sie die Art anhand des wissenschaftlichen Namens.
Klären Sie die Herkunft des Materials und ob es fossil ist.
Klären Sie das Land und die rechtliche Identität des Verkäufers.
Vergewissern Sie sich, dass der Verkäufer das angebotene konkrete Stück tatsächlich besitzt und dass die Fotografien und die Beschreibung diesem Stück entsprechen.
Klären Sie die Rechtslage Ihres eigenen Landes sowie die eines etwaigen Bundesstaates oder einer Provinz.
Stellen Sie fest, ob die Transaktion inländisch oder international ist.
Stellen Sie fest, ob das Material roh, bearbeitet, restauriert oder stabilisiert ist.
Wenden Sie sich an die zuständige Behörde in Ihrem Land, falls etwas unklar ist.
Holen Sie eine Bestätigung darüber ein, welche Unterlagen geliefert werden.
Bestätigen Sie die geltenden Zollanforderungen und die Tarifierung.
Erst dann kaufen Sie.
Offizielle Behörden und Primärquellen
Fragen zu einer konkreten Sendung sollten an die zuständige Behörde gerichtet werden und nicht an eine kommerzielle Website, auch nicht an diese.
- CITES-Sekretariat — die Anhänge, die Artendatenbank und die Übersicht über den Gesetzgebungsstand im Rahmen des National Legislation Project
- Europäische Union — Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt, für die EU-Artenschutzverordnungen; Generaldirektion Steuern und Zollunion für das Kulturgüterregime und die Zolltarifierung
- Deutschland — Bundesamt für Naturschutz (BfN) als CITES-Vollzugsbehörde; Generalzolldirektion für den Zoll
- Schweiz — Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
- Norwegen — Norwegische Umweltdirektion (Miljødirektoratet)
- Vereinigtes Königreich — Animal and Plant Health Agency (APHA) und Department for Environment, Food and Rural Affairs (DEFRA)
- Vereinigte Staaten — U.S. Fish and Wildlife Service, zusammen mit der Wildtierbehörde des betreffenden Bundesstaates
- Kanada — Environment and Climate Change Canada, als CITES-Vollzugsbehörde
- Australien — Department of Climate Change, Energy, the Environment and Water (DCCEEW); Australian Border Force für den Vollzug; Department of Agriculture, Fisheries and Forestry für Biosicherheit
- Neuseeland — Department of Conservation (DOC); Ministry for Primary Industries für Biosicherheit
- Japan — Ministry of Economy, Trade and Industry (METI), mit dem Umweltministerium als wissenschaftlicher Behörde
- Singapur — National Parks Board (NParks), Animal and Veterinary Service
- Malaysia — Department of Wildlife and National Parks (PERHILITAN)
- Thailand — Department of National Parks, Wildlife and Plant Conservation (DNP)
- Vietnam — CITES-Vollzugsbehörde Vietnams, Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
- Südkorea — Umweltministerium (MOE); Korea Customs Service (KCS)
- Vereinigte Arabische Emirate — Ministry of Climate Change and Environment (MOCCAE)
- Saudi-Arabien — National Center for Wildlife (NCW)
- Französisch-Polynesien — die zuständigen französischen und territorialen Behörden; zu beachten ist, dass das Gebiet außerhalb des Zollgebiets der EU liegt
- Mexiko — Secretaría de Medio Ambiente y Recursos Naturales (SEMARNAT), Dirección General de Vida Silvestre; PROFEPA für den Vollzug
- Brasilien — Instituto Brasileiro do Meio Ambiente e dos Recursos Naturais Renováveis (IBAMA), Diretoria de Uso Sustentável da Biodiversidade e Florestas
- Argentinien — Dirección Nacional de Biodiversidad, Ministerio de Ambiente y Desarrollo Sostenible
- Chile — Servicio Agrícola y Ganadero (SAG); Servicio Nacional de Pesca y Acuicultura (SERNAPESCA) für Meeresarten
- Alle übrigen Bestimmungsländer — die nationale CITES-Vollzugsbehörde, deren aktuelle Kontaktdaten auf der CITES-Website veröffentlicht sind, sowie die nationale Zollverwaltung
Die Rechtmäßigkeit ist jedoch nur die erste Frage. Wie fossiles Mammut-Elfenbein tatsächlich beschafft, bestimmt und dokumentiert wird – und wie sich die Angaben jedes Anbieters, auch unsere, überprüfen lassen – finden Sie in unserem begleitenden Artikel „Das Geschäft mit Ethischem Mammutelfenbein: Beschaffung, Identifizierung und Verifizierung".
Bei Fragen schreiben Sie uns bitte eine E-Mail: info@arcticantiques.com
Bibliographie:
Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (CITES). Appendices I, II and III. CITES Secretariat.
CITES Secretariat. Trade in mammoth ivory (Decision 19.103), SC78 Doc. 65.7, Seventy-eighth meeting of the Standing Committee, February 2025.
CITES Secretariat. Elephant conservation, illegal killing and ivory trade, CoP20 Doc. 76.1, Twentieth meeting of the Conference of the Parties, Samarkand, 2025. Part 6, on the implementation of Decisions 19.102 and 19.103 on Trade in mammoth ivory.
CITES Secretariat. Notification to Parties No. 2023/136, 27 November 2023, inviting submission of research and studies on trade in mammoth ivory.
CITES. Resolution Conf. 9.24 (Rev. CoP17), on Criteria for the amendment of Appendices I and II; and proposal CoP18 Prop. 13, withdrawn, together with Decisions 18.120 and 18.121 on Trade in mammoth ivory.
CITES. Resolution Conf. 8.4 (Rev. CoP20), on National laws for implementation of the Convention; and the Status of Legislative Progress for Implementing CITES table maintained by the Secretariat under the National Legislation Project.
CITES. List of Parties to the Convention. CITES Secretariat.
CITES Secretariat. National CITES Authorities — country profiles for Brazil, Chile, Mexico and Argentina.
Ley N° 22.344 and Decreto N° 522/97, Argentina, implementing CITES; Resolución MAyDS N° 241/17 designating the Dirección Nacional de Biodiversidad as CITES Management Authority. Boletín Oficial de la República Argentina.
Comisión Nacional para el Conocimiento y Uso de la Biodiversidad (CONABIO) and Secretaría de Medio Ambiente y Recursos Naturales (SEMARNAT), Mexico. Autoridad Administrativa CITES.
Espinoza, E. O.; Mann, M.-J. (1991). Identification Guide for Ivory and Ivory Substitutes. World Wildlife Fund and The Conservation Foundation; subsequently published by the CITES Secretariat.
Trapani, J.; Fisher, D. C. (2003). "Discriminating Proboscidean Taxa Using Features of the Schreger Pattern in Tusk Dentin". Journal of Archaeological Science, 30(4): 429–438.
Council Regulation (EC) No 338/97 of 9 December 1996 on the protection of species of wild fauna and flora by regulating trade therein. OJ L 61, 3.3.1997.
Commission Regulation (EC) No 865/2006 of 4 May 2006 laying down detailed rules concerning the implementation of Council Regulation (EC) No 338/97. OJ L 166, 19.6.2006.
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Regulation (EU) 2019/880 of the European Parliament and of the Council of 17 April 2019 on the introduction and the import of cultural goods. OJ L 151, 7.6.2019. Annex, Part C.
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